docuFORM GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen erfolgen aus-schlie߬lich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehun¬gen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbe-dingungen des Bestellers, die zu diesen Ge¬schäftsbedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn sie einer Bestellung zugrunde gelegt worden sind und der Verkäufer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Ungültigkeit einzelner Bestim-mungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht.
2. Bestellungen
Der Verkäufer nimmt Bestellungen durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung an. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, gleich welcher Art, bedürfen zu ihrer Rechtswirk-samkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Der Besteller, der eine angemessene Frist für die Annahme seiner Bestel¬lung setzen kann, hält sich bis zum Ablauf dieser Frist an seine Bestellung gebunden, auch wenn diese mündlich erfolgt ist.
3. Angebote
Alle Angebote verstehen sich freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, sofern nicht Liefer-zusagen ausdrücklich verbindlich erfolgt sind. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungs¬daten sind nur ungefähre Werte. Sie sind nur dann verbindlich, wenn dies aus¬drücklich schriftlich vereinbart wird.
4. Preise
Die Lieferung erfolgt zu den am Liefertag gültigen Tagespreisen zuzüglich der jeweiligen gesetz¬lichen Mehrwertsteuer, sofern nicht der Kaufpreis im Auftrag ausdrücklich als "Festpreis" gekenn¬zeichnet worden ist. Der Verkäufer behält sich vor, Währungskursänderungen sowie Preisänderungen durch Zulieferer an den Besteller weiter zu geben. Die Preise verstehen sich ausschließlich Ver¬packung ab Versandort. Frachten, Versandkosten, Zölle gehen zu Lasten des Bestellers und sind auf Verlangen in bar vorzulegen.
5. Lieferung
Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit Ablieferung des Versandgutes an den Spediteur, Frachtführer oder eines anderen Versandunternehmens auf den Besteller über. Bei Lieferung ab Lager auch durch eigene Fahrzeuge des Verkäufers, geht die Gefahr des Unter¬ganges oder Verschlechterung der Ware mit Abschluß der Verladung auf das Transport-fahrzeug auf den Besteller über. Frankolieferungen oder Frachtvergütungen ändern daran nichts. Diese berühren nur die Preisgestaltung.
6. Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig, wenn der Besteller nicht ausnahmsweise nachweist, dass die Teilliefe¬rung für ihn wirtschaftlich kein Interesse hat. Teillieferungen werden je für sich berechnet und einzeln zur Zahlung fällig. Anzahlungen werden auf die einzelnen Lieferungen des Gesamtgeschäftes anteilig verrechnet.
Lieferfristen und Annahme durch den Besteller
Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn die Sendung inner¬halb der Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers - auch aus anderen Verträgen - voraus. Die Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglicher Änderung trägt der Besteller alle dadurch entstandenen Kosten. Alle außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegenden Umstände, zu denen auch nachträglich eingetretene Beschaffungsschwierigkeiten an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Betriebs¬störungen, Arbeitskämpfe, Perso¬nalmangel, Mangel an Transport- bzw. Verlademöglichkeiten, behörd¬liche Maßnahmen etc. rechnen - auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Vorlieferanten eintreten - gelten als höhere Gewalt und berechtigen den Verkäufer, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Scha¬dens-ersatzansprüche gegen den Verkäufer sind in diesem Fall ausgeschlossen. Gerät der Verkäufer in Verzug, so hat der Besteller für jede vollendete Woche des Verzuges Anspruch auf eine Verzugsent-schädigung in Höhe von 0,25% des Rechnungswertes, maximal aber 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind ausge¬schlossen. Gerät der Besteller mit der Annahme in Verzug, so entfallen vereinbarte Zahlungsziele und der gesamte Kaufpreis wird zur sofortigen Zahlung fällig.
8. Gewährleistung
Besteller ist verpflichtet, bei Empfang der Ware diese unverzüglich auf Funktionstüchtigkeit und Vertragsgerechtheit zu überprüfen. Dabei erkennbare Mängel können nur dann anerkannt werden, wenn innerhalb von 10 Tagen nach Empfang die schriftliche Rüge dem Verkäufer zugegangen ist. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüg¬lich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Verkäufer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbeson¬dere den beanstandeten Gegenstand oder Proben hiervon zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so entfällt die Gewährleistung des Verkäufers ersatzlos. Bei allen Einsen¬dungen und Rücksendungen ist der Lieferschein des Verkäufers beizufügen. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, die Kosten für den Versand und eine angemessene Vergü¬tung für die Überprüfung der Waren zur berechnen und die Rücksendung der Waren vom vorherigen Ausgleich dieser Forderung abhängig zu machen. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen und Teile durch nicht originale Teile ersetzt, so entfällt jegliche Gewährleistung des Verkäufers. Die Gewährleistung des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Verschleißteile. Sollte wider Erwarten eine Nachbesserung der Lieferungen und Leistungen des Verkäufers zu den vorstehenden Gewährleistungsbedingungen nicht möglich sein, so leben die Ansprüche des Bestellers auf Minderung des Preises oder Wandlung im Falle der völligen Unbrauchbarkeit wieder auf. Ein weitergehender Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich ausgeschlossen.
9. Gewährleistung für gebrauchte Wirtschaftsgüter
Falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, werden gebrauchte Wirtschaftsgüter in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Übergabe befinden. Es wird insoweit keinerlei Gewähr-leistung übernommen.
10. Haftung des Verkäufers
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus Verletzung vertrag-licher Nebenpflichten, aus unerlaubter Handlung und aus allen sonstigen Anspruchsgrundlagen sind ausgeschlos¬sen, es sei denn, es liegt dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die vorstehenden Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Besteller. Die Haftung des Verkäufers ist auf die Hälfte des jeweiligen Rech-nungswertes, maximal auf Euro 25.000,- beschränkt.
11. Reparaturen
Wird vor Ausführung einer Reparatur ein Kostenvoranschlag gewünscht, so ist dies ausdrücklich schrift¬lich mitzuteilen. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten. Eine Überschreitung des Kostenvoran¬schlages ist regelmäßig um 20%, im Falle des Eintritts unvorhersehbarer Umstände bis zu 35% zulässig. Reparaturen erfolgen ohne jegliche Gewähr, sofern kein spezifizierter Mängelbe¬richt vorliegt. Ob die Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers. Insoweit gelten die Ziffern 4 und 5 der Geschäftsbedingungen sinngemäß. Die Auslieferung von Reparaturen erfolgt nur gegen sofortige Bezahlung. Bei bestehenden Wartungsverträgen gelten ergänzend die dort vereinbarten Bedingungen.
Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, vor Ausliefe¬rung bar zu entrichten. Sämtliche anderen Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Eventuell vereinbarte Skontovergütungen werden nur nach Abzug von Rabatt, Fracht und Ver¬packung vom so verbleibenden effektiven Nettopreis der Ware berechnet. Ist die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum beim Verkäufer eingegangen, so gerät der Besteller ab diesem Zeitpunkt in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung durch den Verkäu¬fer bedarf. Der Verkäufer ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen, minde¬stens aber 3% über dem jeweili¬gen Bundesbankdiskontsatz. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks sowie von Forderungsabtretungen, die sich der Verkäufer vorbehält, erfolgt nur erfüllungshalber. Wechsel werden nur mit dem Betrag angerech¬net, der nach Abzug des bankmäßigen Diskonts und der Einzugsspesen ab Verfalltag der Rechnung verbleibt. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflich¬tungen in Verzug oder mindert sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers oder eines aus einem Wechsel Verpflichteten, so ist der Verkäufer berechtigt, sofortige Zahlung aller seiner Forderungen zu verlangen, hereingenommene Wechsel zur Verfügung zu stellen, für noch im Umlauf befindliche Wechsel Sicher¬heitsleistungen durch Hinterlegung zu verlangen, Veräußerungs- und Verarbeitungsberechtigung des Bestellers zu widerrufen und gelieferte Ware zur Sicherheit zurückzunehmen, ohne dass dem Besteller hiergegen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Nachweis solcher Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht. Es genügt hierbei, dass ein Rechts¬anwalt oder Notar im Auftrag des Verkäufers das Vorlie-gen einer solchen Auskunft bestätigt, die Vorlage der Auskunft selbst kann vom Besteller nicht verlangt werden. Soweit seitens des Verkäufers noch nicht geliefert ist, kann er in einem solchen Fall nach seiner Wahl die Lieferung von einer Anzahlung oder Vorauszahlung des gesamten Verkaufs¬preises abhängig machen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Scha¬densersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ebenso sind bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers alle Rechnungen des Verkäufers zur sofortigen Zahlung fällig.
13. Absatzbindung
Bei Bezug von Erzeugnissen, für die eine Absatzbindung besteht, gelten außer diesen Lieferbedingungen die besonderen Bedingungen des betreffenden Herstellers. Der Besteller ist verpflichtet, sich auch von dem Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu verschaffen. Er kann sich nicht auf eine Unkenntnis dieser Bedingungen berufen.
14. Embargobestimmungen
Befindet sich auf der Vorderseite ein entsprechender Hinweis, so gilt folgende Embargobestimmung: „Die Wiederausfuhr der gelieferten Ware aus der Bundesrepublik Deutschland ohne Genehmigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft soweit der amerikanischen Behörden verletzt deutsches und amerikanisches Recht“.
15. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Aufrechnung ist nur mit von dem Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforde¬run¬gen zulässig. Für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gilt dies sinn¬gemäß.
16. Eigentumsvorbehalt
Lieferungen erfolgen nur unter verlängertem Eigentums- und Kontokorrentvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollen Bezahlungen des Kaufpreises und aller, auch der künftigen, Forderungen, die der Verkäu¬fer aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller erwirbt, Eigentum des Verkäufers, gleich¬gültig wo die Waren gelagert werden. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer einzelne oder sämtliche For¬derungen gegen den Besteller in eine laufende Rechnung aufgenommen hat und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird die gelieferte Ware durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Daraus entstehende Verbindlichkeiten treffen jedoch nur den Besteller oder Verarbeiter. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes, der von ihm gelieferten Waren und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen Rechnungsendbetrag, der der jeweiligen Lieferung zugrunde liegenden Rechnung des Verkäufers. Die dann durch die Verarbeitung des Bestellers geschaffene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen. Der Besteller tritt seine Forderun¬gen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer ab. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterver¬kauf in Höhe des Betrages an den Verkäufer ab, der dem vollen Rechnungswert der Vorbe¬haltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäu¬fers steht, weiter verkauft, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Betrages an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreis¬forderung an den Verkäufer übergeht. Zu anderen Vergütungen über die Vorbehaltsware (einschl. ihrer Verwendung mit Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderung, die der Besteller gemäß den vorstehenden Bedingungen an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat (einschl. ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung) ist der Besteller nicht berechtigt. Der Verkäufer ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einzie¬hung der Forderung aus dem Weiterver¬kauf. Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nach¬kommt. Auf Verlangen hat der Besteller dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuld¬nern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen. Bei Pfändung oder sonstigen Gefährdungen der Rechte des Verkäufers muß der Besteller denjenigen, der die gefährdende Maßnahme trifft oder treffen will, auf die Rechte des Lieferanten hinweisen; unabhängig davon muß er dem Verkäufer die Gefährdung sofort telefonisch oder fernschriftlich mitteilen. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbe¬haltsware auf den Besteller über. Zugleich erwirbt der Besteller die Forderung, die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.
17. Abtretung
Abtretung von Ansprüchen gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller durch den Besteller ist unzulässig, es sei denn der Verkäufer hat seine Zustimmung vorher ausdrücklich schriftlich erteilt. Abtretungen im Verhältnis Verkäufer - Besteller bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Karlsruhe. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für sämtliche Streitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen Karlsruhe, sofern die Vertragspartner Voll¬kaufleute, Körper¬schaften, Anstalten, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechtes sind. Bei diesem Personenkreis gilt dies auch bezüglich eventuel¬ler privater Liefergeschäfte. Gehören die Vertragspartner nicht zu dem vorbezeichneten Kreis, so gilt bei ausländischen Bestellern dennoch der vorbezeichnete Gerichtsstand als vereinbart unter Be-rücksichtigung des seit dem 01.02.1973 im Verhält¬nis zu den jeweiligen Vertragsstaaten in Kraft getretenen europäischen Gerichtsstandes- und Vollstreckungs¬übereinkommens in Zivil- und Handels-sachen vom 29.09.1968. Die Vertragsbeziehungen mit ausländischen Bestellern regeln sich aus¬schließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden nationalen Gesetzesrecht.
Auskünfte
Besteller ermächtigt den Verkäufer zur Einholung von Handels- und Bankauskünften über sein Unter¬nehmen wie auch über beteiligte Personen.
Stand: 25.04.2025